20.07.2022
Satzung
des Vereins der Heimatfreunde von Niederaußem und Auenheim e. V.
§ 1
Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Vereinszweck
Der Verein führt den Namen
,,Verein der Heimatfreunde von Niederaußem und Auenheim e. V."
mit Sitz in Bergheim Niederaußem.
Gründungstag ist der 29. November 1974.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Zweck des Vereins ist die Heimat- und Brauchtumspflege, des Landschafts- und Denkmalschutzes und die Erforschung der lokalen und regionalen Geschichte unserer Heimat.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Die Zusammenarbeit mit dem Rat und der Verwaltung der Stadt Bergheim in
allen Fragen der Heimat- und Brauchtumspflege.
2. Die Pflege althergebrachter Sitten und Gebräuche.
3. Schutz der vorhandenen Denkmäler rheinischer Geschichte und Kunst.
4. Die Erforschung der Kunst und Geschichte des Rheinlandes sowie der Aufbau einer
heimatkundlichen Sammlung in Verbindung mit einem Archiv und die Aufklärung
der Bevölkerung in Wort, Schrift und Bild.
5. Die Durchführung von Erkundungswanderungen und Bildungsfahrten.
6. Das Erstellen eines 2. Bandes der Chronik.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Eventuelle Satzungsanpassungen die vom Amtsgericht oder Finanzamt gewünscht oder angeordnet werden, kann der Vorstand beschließen.
§ 6
Mitglieder, Beitrag, Geschäftsjahr
Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Ordentliches Mitglied wird, wer sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags, der von
der Hauptversammlung festgelegt wird, verpflichtet.
Zu fördernden Mitglieder können Freunde, Gönner und
Körperschaften des Vereins durch den Vorstand erklärt werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinsarbeit hervorragend verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstand durch die Hauptversammlung ernannt werden.
Die Mitgliedschaft ist nicht an den Wohnsitz gebunden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, einer schriftlichen Austrittserklärung oder
durch Ausschluss seitens des Vorstandes, der im allgemeinen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages ein halbes Jahr nach Fälligkeit sowie bei vereinsschädigendem Verhalten
ausgesprochen werden kann.
Die Jahresbeiträge sind bis 1. Oktober eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins
einzuzahlen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand und die Hauptversammlung.
Für bestimmte Zwecke können durch den Vorstand Sonderausschüsse eingesetzt werden.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister und drei Beisitzern.
Der Schriftführer und Schatzmeister kann in Personalunion besetzt werden.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 9
Arbeit des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Zur Vertretung des Vereins berechtigt sind jeweils zwei der vorgenannten Personen gemeinsam.
Der Vorsitzende, in Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Arbeit des Vereins.
Er beruft und leitet die Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins.
Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftwechsel des Vereins, für die Niederschriften
der Beschlüsse der Vereinsorgane, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind und für die Presseverlautbarungen.
Der Schatzmeister ist für die geldlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10
Hauptversammlung
Jede Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter - schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu berufen. Eine Email gilt als schriftliche Einladung.
Ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlungen sind in jedem Falle beschlussfähig.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des, die Versammlung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Ihre Aufgaben sind:
a) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes.
b) Die Genehmigung des Jahresabschlusses, der vorher durch die Kassenprüfer,
bei Verhinderung durch an der Vereinsverwaltung unbeteiligte Mitglieder, zu prüfen ist.
c) Die Wahl des Vorstandes, soweit sie notwendig ist.
Anträge dazu sind mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich begründet beim
Vorstand einzureichen.
§ 11
Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen, die vom Vorstand oder mindestens 10 Mitgliedern vorzuschlagen sind, beschließt die Hauptversammlung mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 12
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen.
Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn diese Mehrheit über die Hälfte der vorhandenen Vereinsmitglieder ausmacht.
Vorher muss ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes vorliegen.
ln Ermangelung eines solchen Beschlusses kann die Auflösung nur in einer, ausdrücklich
für diesen Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Heimatforschung und Heimatpflege zu verwenden hat.
Diese neue Satzung wurde am 25. September 2014 auf einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen.
Die Satzung vom 05. März 1975 und die geänderte Satzung vom 03. Januar 2009
sind erloschen und gegenstandslos.
Bergheim, den 25. September 2014
Norbert Esser
Rolf Kremer
Johannes Hübner
Wolfgang Spelleken
Margrit Esser
August Esser
Raymond Drenk